OGH 9ObA51/94 (RS0028423)

OGH9ObA51/9416.3.1994

Rechtssatz

Liegt ein "echter" Aussetzungsvertrag vor, dann bewirkt der Ablauf der Beschäftigungsbewilligung für sich allein keine Beendigung des Arbeitsverhältnisses und liegt auch für die Dauer der Aussetzung eine Dienstzeit vor, weil das Arbeitsverhältnis rechtlich aufrecht fortbesteht. Auch bei einem Ausländer sind die Zeiten der Aussetzung des Arbeitsverhältnisses für die Berechnung des Anspruches auf Abfertigung heranzuziehen.

SW: Ausländerbeschäftigung — Ende — Auflösung — Angestellte — Bemessung — Höhe — Umfang — Ausmaß — Dienstzeitenanrechnung — Anrechnung

 

Normen

ABGB §1158 VI
ABGB §1151 ID
AngG §23 IA
ArbAbfG §2
AuslBG §29

9 ObA 51/94OGH16.03.1994
9 ObA 138/94OGH14.09.1994

Auch; nur: Liegt ein "echter" Aussetzungsvertrag vor, dann bewirkt der Ablauf der Beschäftigungsbewilligung für sich allein keine Beendigung des Arbeitsverhältnisses und liegt auch für die Dauer der Aussetzung eine Dienstzeit vor, weil das Arbeitsverhältnis rechtlich aufrecht fortbesteht. (T1) Beisatz: § 48 ASGG (T2)

9 ObA 182/94OGH30.11.1994

Vgl; nur: Auch bei einem Ausländer sind die Zeiten der Aussetzung des Arbeitsverhältnisses für die Berechnung des Anspruches auf Abfertigung heranzuziehen. (T3) Veröff: SZ 6/222

8 ObA 242/94OGH15.12.1994

nur T1

8 ObS 257/01dOGH15.11.2001

nur: Liegt ein "echter" Aussetzungsvertrag vor, dann liegt auch für die Dauer der Aussetzung eine Dienstzeit vor, weil das Arbeitsverhältnis rechtlich aufrecht fortbesteht. Die Zeiten der Aussetzung des Arbeitsverhältnisses sind für die Berechnung des Anspruches auf Abfertigung heranzuziehen. (T4)

Dokumentnummer

JJR_19940316_OGH0002_009OBA00051_9400000_002

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