OGH 3Ob28/94 (RS0047425)

OGH3Ob28/9423.2.1994

Rechtssatz

Einmalige Beträge, die vom Arbeitgeber des Arbeitsverhältnisses neben der nach dem Gesetz gebührenden Abfertigung bezahlt werden (hier: für die freiwillige Abfertigung, die Überbrückungshilfe und die Pensionsabfindung) sind so auf die einzelnen Monate aufzuteilen, dass unter Berücksichtigung des dem Unterhaltsschuldner anstelle des Arbeitseinkommens zufließenden Einkommens etwa der Betrag seines letzten durchschnittlichen monatlichen Einkommens erreicht wird.

Normen

ABGB §140 Bb

3 Ob 28/94OGH23.02.1994
3 Ob 308/98kOGH26.04.2000

Auch; Beisatz: Aus dem Wesen der gesetzlichen Abfertigung (Entgelt) folgt, dass sie so zu behandeln ist, als ob sie monatlich als Arbeitsentgelt in den der Auflösung des Arbeitsverhältnisses folgenden Monaten ausbezahlt worden wäre, und bei der Ermittlung der Unterhaltsbemessungsgrundlage auf so viele Monate aufzuteilen ist, wie sie darin enthaltenen Monatsentgelten entspricht. Die freiwillige Abfertigung ist jedoch so auf die einzelnen Monate aufzuteilen, dass unter Berücksichtigung des dem Unterhaltsschuldner anstelle des bisherigen Arbeitseinkommens zufließenden nunmehrigen Einkommens (Arbeitslosenunterstützung) etwa der Betrag des letzten durchschnittlichen monatlichen Einkommens erreicht wird. (T1)

6 Ob 229/01xOGH18.10.2001

Auch; Beisatz: Dies wird insbesondere in den Fällen einer relativ hohen Abfertigung und einem nicht ganz geringen Eigeneinkommen des Unterhaltspflichtigen vertreten, weil dann nicht davon auszugehen ist, dass die Abfertigung in einem kürzeren Zeitraum zur Gänze verbraucht wird. (T2)

7 Ob 211/02hOGH09.10.2002

Vgl auch; Beisatz: Hier: Aufteilung einer gesetzlichen Abfertigung. (T3)

7 Ob 291/05bOGH26.04.2006

Auch; Beisatz: Jubiläumsgeld. (T4)

1 Ob 38/09hOGH31.03.2009

Auch

4 Ob 144/16dOGH12.07.2016

Auch

3 Ob 128/16vOGH22.09.2016

Vgl auch

3 Ob 146/20xOGH01.03.2021

Vgl

Dokumentnummer

JJR_19940223_OGH0002_0030OB00028_9400000_001

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