OGH 3Ob180/93 (RS0036510)

OGH3Ob180/9323.2.1994

Rechtssatz

Nimmt ein Gerichtshof entgegen der Vorschrift des § 520 Abs 1 ZPO einen Protokollarrekurs gegen eine Exekutionsbewilligung auf, ist dieser Rekurs nicht nur wirksam, sondern bedarf auch nicht, weil es sich nicht um einen Parteienfehler sondern einen Gerichtsfehler handelt, der Verbesserung durch anwaltliche Fertigung.

Normen

ZPO §79
ZPO §84 II
ZPO §520 Abs1 E1
ZPO §520 Abs1 E2

3 Ob 180/93OGH23.02.1994

Dokumentnummer

JJR_19940223_OGH0002_0030OB00180_9300000_001

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