OGH 1Ob2/94 (RS0050160)

OGH1Ob2/9416.2.1994

Rechtssatz

Können die Merkmale, die Amtshaftung zur Folge haben, und jene, die die allgemeine Haftung nach den §§ 1295 ff ABGB auslösen würden, bei der Beurteilung der Rechtsfolgen eines Sachverhalts voneinander nicht getrennt werden, so muß die amtshaftungsrechtliche Tangente als die speziellere Regelung den Ausschlag geben.

Normen

AHG §1 Ba
AHG §1 Bb

1 Ob 2/94OGH16.02.1994
1 Ob 37/95OGH27.07.1995

Veröff: SZ 68/134

1 Ob 201/16iOGH27.02.2017

Auch; Beisatz: Für aus dem gleichen, als hoheitlich einzuordnenden Verhalten abgeleitete – nach allgemeinem Zivilrecht – zusätzlich und parallel laufende Schadenersatzansprüche (etwa aus Vertragsverletzung) gegen ein Organ, sei es eine natürliche oder eine juristische Person, besteht kein Raum. (T1)

Dokumentnummer

JJR_19940216_OGH0002_0010OB00002_9400000_002

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