OGH 1Ob597/93 (RS0070769)

OGH1Ob597/9321.12.1993

Rechtssatz

In aller Regel werden bei der Errichtung rechtsgeschäftlicher Urkunden vor allem die Besprechungen mit dem Auftraggeber, die Informationsaufnahme, das Studium der Rechtslage, die konzeptive Tätigkeit, das Ansagen des Entwurfs und schließlich die Verlesung bzw die erforderliche und erbetene Erläuterung des Entwurfs anläßlich der Urkundenfertigung durch die Parteien mit der Wertgebühr gemäß § 2 NTG mitabgegolten. Verrichtungen außerhalb der Kanzlei des Notars (bzw Rechtsanwalts) sind dagegen gesondert zu entlohnen.

Normen

NTG §2

1 Ob 597/93OGH21.12.1993
7 Ob 1516/95OGH08.02.1995

nur: In aller Regel werden bei der Errichtung rechtsgeschäftlicher Urkunden vor allem die Besprechungen mit dem Auftraggeber, die Informationsaufnahme, das Studium der Rechtslage, die konzeptive Tätigkeit, das Ansagen des Entwurfs und schließlich die Verlesung bzw die erforderliche und erbetene Erläuterung des Entwurfs anläßlich der Urkundenfertigung durch die Parteien mit der Wertgebühr gemäß § 2 NTG mitabgegolten. (T1)

23 Ds 5/19sOGH08.06.2020

Vgl; Beisatz: Bei den vor dem Verfassen einer Scheidungsvereinbarung erbrachten Leistungen – nämlich (auch telefonische) Besprechungen sowie (E-Mail-)Korrespondenz mit der Auftraggeberin, (teils auch schriftliche) Informationsaufnahme, Studium und Erörterung der Rechtslage, konzeptive Tätigkeiten und erforderliche Erörterungen des Entwurfs – handelt es sich grundsätzlich um mit der Errichtung dieser rechtsgeschäftlichen Urkunde gewöhnlich verbundenen Verrichtungen, welche somit bereits durch die tarifmäßige Gebühr nach § 2 NTG abgegolten wären. (T2)<br/>Beisatz: In erkennbarem Zusammenhang mit einem bevorstehenden Auftrag erfolgte und dessen sachgerechter Erfüllung dienende Tätigkeiten des Rechtsanwalts sind mit der Vertragserstellung „gewöhnlich verbundene Verrichtungen“ iSd § 2 NTG. (T3)

Dokumentnummer

JJR_19931221_OGH0002_0010OB00597_9300000_004

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