OGH 8Ob547/92 (RS0039034)

OGH8Ob547/9216.12.1993

Rechtssatz

§ 76 Abs 2 GmbHG räumt in keiner Weise ein besonderes Klagerecht ein und begründet demnach auch kein materiellrechtliches Feststellungsbegehren. Ist die Abtretung von Geschäftsanteilen im Gesellschaftsvertrag gemäß § 76 Abs 2 GmbHG an weitere Voraussetzungen gebunden, so führt deren Fehlen, solange sie noch erfüllt werden können, zur schwebenden Unwirksamkeit und, wenn ihr Nichteintreten feststeht, zur endgültigen Unwirksamkeit einer dennoch vorgenommenen Abtretung. Diese Unwirksamkeit ist dann zwar - wie die einer sittenwidrigen Vereinbarung gemäß § 879 ABGB - materiellrechtlichen Ursprungs, die Klage auf Feststellung der Unwirksamkeit kann sich aber dennoch nur auf § 228 ZPO stützen.

Normen

ZPO §228 B3dd
GmbHG §76 Abs2
AktG §62 Abs3 letzter Satz

8 Ob 547/92OGH16.12.1993

Veröff: SZ 66/175

10 Ob 40/99aOGH07.09.1999

Vgl auch

13 Os 29/00OGH23.08.2000

nur: Ist die Abtretung von Geschäftsanteilen im Gesellschaftsvertrag gemäß § 76 Abs 2 GmbHG an weitere Voraussetzungen gebunden, so führt deren Fehlen, solange sie noch erfüllt werden können, zur schwebenden Unwirksamkeit und, wenn ihr Nichteintreten feststeht, zur endgültigen Unwirksamkeit einer dennoch vorgenommenen Abtretung. (T1)

10 Ob 132/05tOGH17.02.2006

Vgl auch; nur T1

6 Ob 7/08kOGH21.02.2008

Auch; nur T1; Beisatz: Hier: Durch nachträgliche Zustimmung der Gesellschaft wirksame Abtretung vinkulierter Geschäftsanteilen. (T2)

6 Ob 167/17bOGH28.02.2018

Vgl auch; Beisatz: Wenn ein Abtretungsvertrag über GmbH-Anteile unwirksam ist, dann ist diese Un­wirksamkeit – etwa aufgrund einer sittenwidrigen Vereinbarung gemäß § 879 ABGB – mit einer Klage auf Feststellung (§ 228 ZPO) geltend zu machen. (T3)<br/>Veröff: SZ 2018/18

6 Ob 108/21gOGH06.04.2022

Vgl; nur T1; Beisatz: Hier: Zur vergleichbaren Rechtslage im Aktienrecht. (T4)

Dokumentnummer

JJR_19931216_OGH0002_0080OB00547_9200000_001