OGH 4Ob146/93 (RS0016751)

OGH4Ob146/9330.11.1993

Rechtssatz

Die Betreiberin der Linzer Straßenbahnen ist ein Versorgungsunternehmen, das öffentliche (Verkehrs)Aufgaben wahrnimmt. Sie hat somit die gleiche Funktion wie ein Unternehmen der öffentlichen Hand, so dass es auch gerechtfertigt erscheint, sie in Bezug auf den Kontrahierungszwang als solches zu behandeln. Monopolstellung hat sie nur insoweit, als sie den öffentlichen Straßenbahnverkehr besorgt. Werbeflächen werden hingegen nicht nur von der Erstbeklagten angeboten. Dass die Einnahmen aus der Vermietung der Werbeflächen dazu dienen mögen, die Verluste abzudecken, die der öffentliche Verkehr mit sich bringt, kann zu keiner anderen Beurteilung führen.

Normen

ABGB §879 BIIo

4 Ob 146/93OGH30.11.1993
1 Ob 524/94OGH30.05.1994

Vgl; nur: Die Betreiberin der Linzer Straßenbahnen ist ein Versorgungsunternehmen, das öffentliche (Verkehrs-)Aufgaben wahrnimmt. Sie hat somit die gleiche Funktion wie ein Unternehmen der öffentlichen Hand, so dass es auch gerechtfertigt erscheint, sie in Bezug auf den Kontrahierungszwang als solches zu behandeln. (T1); Beisatz: Hier: Halter eines Zivilflugplatzes (T2)

16 Ok 1/12OGH11.10.2012

Vgl auch; Beisatz: Nicht monopolistische Unternehmen der öffentlichen Hand sind soweit zum Vertragsabschluss verhalten, als dessen Verweigerung ihrer Pflicht zur Gleichbehandlung widerspräche. (T3); Beisatz: Hier: Fahrplanauskünfte. (T4)

Dokumentnummer

JJR_19931130_OGH0002_0040OB00146_9300000_001

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