OGH 5Ob540/93 (RS0017042)

OGH5Ob540/939.11.1993

Rechtssatz

Es kommt auf den Wissensstand bzw die Beweislage im Zeitpunkt der Inanspruchnahme der Garantie an, ob dem Begünstigten der Vorwurf des Rechtsmissbrauchs zu machen ist oder nicht. Die für die Gegenmeinung zitierte Judikatur (JBl 1990,177) betraf einen nicht vergleichbaren Fall und ist, soweit ihr die allgemeine Aussage einer Maßgeblichkeit des Sachverhalts bei Schluss der Verhandlung über die gerichtliche Einforderung der Garantieleistung unterstellt werden kann, durch die nachfolgende Diskussion in Judikatur und Lehre überholt (Koziol in ÖBA 1992,577 f mit weiteren Nachweisen). Bei der Beurteilung, ob Rechtsmissbrauch vorliegt, werden doch die Umstände und Entwicklungen eines gewissen - nicht zu langen - Zeitraums zugrundezulegen sein. Man wird daher Rechtsmissbrauch annehmen können, wenn der Begünstige noch innerhalb der vereinbarten oder nach den Regeln des § 904 ABGB bestimmten Leistungsfrist Kenntnis von der mangelnden Existenz der gesicherten Forderung bzw den dafür vorhandenen liquiden Beweisen erhält und dennoch auf Auszahlung der Garantieleistung besteht.

Normen

ABGB §880a B

5 Ob 540/93OGH09.11.1993

Veröff: SZ 66/140 = ÖBA 1994,320

8 Ob 343/97tOGH30.10.1997

Auch; nur: Es kommt auf den Wissensstand bzw die Beweislage im Zeitpunkt der Inanspruchnahme der Garantie an, ob dem Begünstigten der Vorwurf des Rechtsmissbrauchs zu machen ist oder nicht. Man wird daher Rechtsmissbrauch annehmen können, wenn der Begünstige noch innerhalb der vereinbarten oder nach den Regeln des § 904 ABGB bestimmten Leistungsfrist Kenntnis von der mangelnden Existenz der gesicherten Forderung bzw den dafür vorhandenen liquiden Beweisen erhält und dennoch auf Auszahlung der Garantieleistung besteht. (T1)

5 Ob 95/11yOGH07.07.2011

Vgl auch

10 Ob 14/14bOGH25.03.2014

Vgl auch; nur: Es kommt auf den Wissensstand bzw die Beweislage im Zeitpunkt der Inanspruchnahme der Garantie an, ob dem Begünstigten der Vorwurf des Rechtsmissbrauchs zu machen ist oder nicht. (T2)<br/>

7 Ob 53/15tOGH23.03.2015

nur T2

1 Ob 166/17vOGH27.09.2017
8 Ob 140/18yOGH24.10.2018

Vgl auch; Beisatz: Bei Fehlen höchstgerichtlicher Rechtsprechung muss als vertretbar, jedenfalls nicht als rechtsmissbräuchlich gewertet werden, wenn eine Partei eine bereits in der Literatur vertretene und dort auch nachvollziehbar begründete Ansicht einnimmt, da sich die Beurteilung des Rechtsmissbrauchs vor allem am Wissensstand des die Bankgarantie Abrufenden zu orientieren hat; hier: Ansicht, dass auch Bereicherungsansprüche von der Sicherstellung umfasst sind. (T3)<br/>

9 Ob 28/19mOGH25.06.2019

Auch; nur T2

3 Ob 97/20sOGH02.09.2020

Dokumentnummer

JJR_19931109_OGH0002_0050OB00540_9300000_004