OGH 8Ob578/93 (RS0059522)

OGH8Ob578/9314.10.1993

Rechtssatz

Der Architekt hat an Ort und Stelle dafür Sorge zu tragen, dass das Bauwerk plangerecht und frei von Mängeln entsteht.

Normen

GOA §34 lith

8 Ob 578/93OGH14.10.1993
5 Ob 143/15pOGH22.03.2016

Vgl aber; Beisatz: Das setzt aber voraus, dass er als der die Bauaufsicht Ausführende bei pflichtgemäßer Ausübung der von ihm übernommenen Aufsicht Mängel in der Ausführung der Arbeiten der unterschiedlichen Professionisten so rechtzeitig erkennen hätte können, dass er auf deren Vermeidung oder aber zumindest Beseitigung vor Fertigstellung der einzelnen Gewerke dringen hätte können. (T1)

Dokumentnummer

JJR_19931014_OGH0002_0080OB00578_9300000_002

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