OGH 4Ob525/93 (RS0070372)

OGH4Ob525/9312.10.1993

Rechtssatz

Verwendet der Mieter ein ursprünglich ganztägig geöffnetes Verkaufslokal nur mehr als Geschäftslokal, in welchem Waren gelagert sind und das manchmal über längere Zeit überhaupt nicht aufgesucht wird, manchmal zwei bis dreimal in der Woche, manchmal auch täglich, so etwa im Winter, wenn nachzusehen ist, ob die Heizung funktioniert, oder wenn Kunden in das Geschäftslokal geführt werden, um Waren gezeigt oder vorgeführt zu erhalten, ist diese Verwendung unabhängig von der Art der vertriebenen Waren und unabhängig von der Zusammensetzung des Kundenkreises der ursprünglichen Verwendung nicht gleichwertig.

Normen

MRG §30 Abs2 Z7 C

4 Ob 525/93OGH12.10.1993
4 Ob 520/95OGH25.04.1995

Ähnlich; Beisatz: Hier: Verwendung eines ursprünglich ganztägig geöffneten Verkaufslokal für Drogeriewaren als - zumeist geschlossenes - Lager und Büro für einen Kondom - Automatenhandel ohne jeden Kundenverkehr. (T1)

5 Ob 245/97hOGH08.07.1997

Ähnlich

Dokumentnummer

JJR_19931012_OGH0002_0040OB00525_9300000_001