OGH 8Ob16/93 (RS0027281)

OGH8Ob16/9316.9.1993

Rechtssatz

Voraussetzung für das Wiederaufleben der vollen Forderung ist, daß die rechtzeitige Geltendmachung nur aus Verschulden des Gemeinschuldners unterblieben ist. Ist die Nichtberücksichtigung der Forderung des Gläubigers im Zwangsausgleich jedenfalls auch auf seine eigene Sorglosigkeit (§ 1304 ABGB) zurückzuführen, lebt der volle Betrag nach Aufhebung des Zwangsausgleiches nicht wieder auf, sondern schuldet der Zwangsausgleichsschuldner weiterhin nur die Zwangsausgleichsquote.

Normen

ABGB §1304 A
IO §156 Abs4
KO §156 Abs6

8 Ob 16/93OGH16.09.1993
3 Ob 189/14mOGH18.03.2015

Auch; Beisatz: Hier: Mitverschulden, weil die Gläubigerin (GmbH) trotz des Bestehens einer seit 2011 vollstreckbaren Forderung in beträchtlicher Höhe in einem Zeitraum von nahezu einem Jahr seit Eröffnung des Verfahrens bis zur Annahme des Zahlungsplans nicht in die Insolvenzdatei Einsicht nahm. (T1)<br/>Bem: Siehe auch RS0130059, RS90130060. (T2)<br/>Veröff: SZ 2015/19

10 Ob 11/18tOGH26.06.2018

Beisatz: Hier: Sanierungsplan. (T3)

17 Ob 5/21sOGH19.05.2021

Vgl; Beisatz: Hier: Mitverschulden einer Gläubigerin (große Versicherungsanstalt), die eine nicht unbeträchtliche Schadenersatzforderung bereits mehr als ein Jahr prozessual verfolgte, als über das Vermögen des Erstbeklagten ein Insolvenzverfahren eröffnet und sodann über ein halbes Jahr geführt wurde, weil sie nicht in die Insolvenzdatei Einsicht nahm. (T4)

Dokumentnummer

JJR_19930916_OGH0002_0080OB00016_9300000_001

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