OGH 8Ob601/93 (RS0044043)

OGH8Ob601/939.9.1993

Rechtssatz

Der Ausspruch, ob der ordentliche Revisionsrekurs zulässig ist oder nicht, braucht nicht nachgeholt zu werden, wenn der Rechtsmittelwerber ohnedies nur einen außerordentlichen Revisionsrekurs ausführt; es kann vielmehr gleich in der Sache selbst entschieden werden.

Normen

ZPO §526 Abs3 G

8 Ob 601/93OGH09.09.1993
7 Ob 138/00wOGH26.07.2000

Dokumentnummer

JJR_19930909_OGH0002_0080OB00601_9300000_001

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