OGH 2Bkd5/93 (RS0056003)

OGH2Bkd5/9330.8.1993

Rechtssatz

Im Hinblick darauf, daß ein Rechtsanwalt für die ordnungsgemäße Organisation seiner Kanzlei verantwortlich ist, und von ihm auch verlangt werden muß, daß Fehler, beruhend auf einer mangelhaften Organisation seiner Kanzlei nicht vorkommen, kann sich der Disziplinarbeschuldigte nicht damit entschuldigen, daß es sich um vereinzelte den Rechtsanwalt entschuldbare Vorfälle gehandelt hat.

Normen

DSt 1990 §1 Abs1 F2
RL-BA 1977 §42

2 Bkd 5/93OGH30.08.1993

Dokumentnummer

JJR_19930830_OGH0002_002BKD00005_9300000_002