OGH 8Ob634/92 (RS0076714)

OGH8Ob634/9214.7.1993

Rechtssatz

In der Durchführung der Sonderanknüpfung von Eingriffsnormen wird ein deutlicher Unterschied zwischen eigenen und fremden Eingriffsnormen gemacht. Bei den eigenen Eingriffsnormen des Gerichtsstaates besteht im allgemeinen die Bereitschaft, sie auch bei ausländischen Sachstatut anzuwenden, soweit ihr Anwendungswille dies gebietet. Bei fremden Eingriffsnormen wird heute allgemein angenommen, dass zwingende Normen von besonderer Wichtigkeit des Rechts des Schuldstatuts oder Personalstatuts, die internationalisierungsfähig sind, im Wege der kollisionsrechtlichen Sonderanknüpfung bei genügend enger Beziehung zu beachten sind, soferne sie nicht dem ordre publik der lex fori (also Österreich) widersprechen. (hier: bankenaufsichtsbehördliche Anordnung als zwingende Maßnahme im Recht des nach dem Personalstatut berufenen Staates Liechtenstein).

Normen

IPRG §1 Abs1

8 Ob 634/92OGH14.07.1993

Veröff: ÖBA 1994,165 = ZfRV 1994,79

1 Ob 164/01aOGH25.09.2001

Auch; Beisatz: Erkennungsmerkmal der Eingriffsnormen ist deren vom öffentlichen Interesse getragener ordnungspolitischer Gehalt, der über die Rechtssicherheit hinausgehende, spezifisch staatliche Lenkungsziele verfolgt. Es muss sich um qualifiziert zwingende, nämlich ordnungspolitische und deshalb international zwingende Vorschriften handeln. (T1); Veröff: SZ 74/160

3 Ob 230/05bOGH29.03.2006

Vgl auch; Beis wie T1; Veröff: SZ 2006/41

9 ObA 65/11sOGH16.09.2011

Vgl auch; Beis ähnlich wie T1

Dokumentnummer

JJR_19930714_OGH0002_0080OB00634_9200000_002

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