Rechtssatz
In der Durchführung der Sonderanknüpfung von Eingriffsnormen wird ein deutlicher Unterschied zwischen eigenen und fremden Eingriffsnormen gemacht. Bei den eigenen Eingriffsnormen des Gerichtsstaates besteht im allgemeinen die Bereitschaft, sie auch bei ausländischen Sachstatut anzuwenden, soweit ihr Anwendungswille dies gebietet. Bei fremden Eingriffsnormen wird heute allgemein angenommen, dass zwingende Normen von besonderer Wichtigkeit des Rechts des Schuldstatuts oder Personalstatuts, die internationalisierungsfähig sind, im Wege der kollisionsrechtlichen Sonderanknüpfung bei genügend enger Beziehung zu beachten sind, soferne sie nicht dem ordre publik der lex fori (also Österreich) widersprechen. (hier: bankenaufsichtsbehördliche Anordnung als zwingende Maßnahme im Recht des nach dem Personalstatut berufenen Staates Liechtenstein).
8 Ob 634/92 | OGH | 14.07.1993 |
Veröff: ÖBA 1994,165 = ZfRV 1994,79 |
1 Ob 164/01a | OGH | 25.09.2001 |
Auch; Beisatz: Erkennungsmerkmal der Eingriffsnormen ist deren vom öffentlichen Interesse getragener ordnungspolitischer Gehalt, der über die Rechtssicherheit hinausgehende, spezifisch staatliche Lenkungsziele verfolgt. Es muss sich um qualifiziert zwingende, nämlich ordnungspolitische und deshalb international zwingende Vorschriften handeln. (T1); Veröff: SZ 74/160 |
3 Ob 230/05b | OGH | 29.03.2006 |
Vgl auch; Beis wie T1; Veröff: SZ 2006/41 |
Dokumentnummer
JJR_19930714_OGH0002_0080OB00634_9200000_002
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