OGH 1Bkd1/93 (RS0055970)

OGH1Bkd1/9321.6.1993

Rechtssatz

Aufträge, durch welche Ehre und Ansehen des Standes verletzt werden oder welche mit seinen Berufspflichten nicht vereinbar sind, darf ein Rechtsanwalt nicht annehmen. Die Androhung inadäquater Maßnahmen zur Durchsetzung der Ansprüche des Klienten bildet, selbst wenn dazu ein Klientenauftrag vorlag, ein disziplinär zu ahndendes Fehlverhalten (vgl Bkd 101/85).

Normen

DSt 1990 §1 Abs1 D
RAO §9 Abs1

1 Bkd 1/93OGH21.06.1993
5 Bkd 7/95OGH17.03.1997
14 Bkd 3/00OGH16.10.2000

Auch; Beisatz: Irrelevant ist ein behaupteter Auftrag der Mandantschaft zur inkriminierten Vorgangsweise, weil dieser einen Verstoß gegen Berufspflichten und Standespflichten nicht zu rechtfertigen vermag und daher unberührt lässt. (T1)

16 Bkd 1/02OGH04.11.2002

Auch

12 Bkd 6/05OGH17.10.2005

Vgl; nur: Die Androhung inadäquater Maßnahmen zur Durchsetzung der Ansprüche des Klienten bildet, selbst wenn dazu ein Klientenauftrag vorlag, ein disziplinär zu ahndendes Fehlverhalten (vgl Bkd 101/85). (T2); Beisatz: Bei der Beurteilung der Frage, ob eine bestimmte Vorgangsweise des Rechtsanwaltes ein unzulässiges Druckmittel darstellt, ist zu prüfen, ob die angekündigte Vorgangsweise als eine ernstliche Einschüchterung aufgefasst werden musste oder konnte und der Rechtsanwalt bei pflichtgemäßer Aufmerksamkeit diese Wirkung voraussehen musste. (T3)

10 Bkd 7/05OGH22.05.2006

Vgl auch; Beisatz: Hier: Drohung mit Einschaltung der Medien und Erstattung einer Strafanzeige zur Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche. (T4)

6 Bkd 1/12OGH07.05.2012

Auch

4 Bkd 5/12OGH22.04.2013

Auch

10 Bkd 1/13OGH16.12.2013

Auch

23 Ds 2/18yOGH17.01.2019

Auch

20 Ds 1/19fOGH25.06.2019
24 Ds 1/21pOGH18.10.2021

Vgl

Dokumentnummer

JJR_19930621_OGH0002_001BKD00001_9300000_002