OGH 2Ob11/93 (RS0075296)

OGH2Ob11/9317.6.1993

Rechtssatz

Die Missachtung eines ohne zugrundeliegender Verordnung aufgestellten Verbotszeichens oder Beschränkungszeichens nach § 52 lit a Z 10 a StVO begründet gegenüber einem Verkehrsteilnehmer, der entgegen § 19 Abs 7 StVO sich aus einer Grundstückseinfahrt mangels entsprechender Sicht auf die Straße nicht heraustastet, sondern in diese in einem Zug einfährt, keine zivilrechtliche Haftung. Die für die Beachtlichkeit an sich unwirksame Verkehrszeichen hinsichtlich der Vorrangzeichen (nunmehr § 52 lit c Z 23 und 24 StVO) und des Verbotszeichen oder Beschränkungszeichen "Wartepflicht bei Gegenverkehr" nach § 52 lit a Z 5 StVO maßgeblichen Überlegungen treffen auf das Verkehrszeichen nach § 52 lit a Z 10 a StVO nicht zu.

Normen

StVO §43
StVO §44 ff
StVO §52 lita Z10a

2 Ob 11/93OGH17.06.1993

Veröff: ZVR 1994/59 S 167

2 Ob 27/04sOGH26.02.2004

Auch; Beisatz: Die zur Rechtfertigung der Beachtlichkeit an sich ungültiger Verkehrszeichen bei Beurteilung der zivilrechtlichen Ersatzpflicht für Schäden aus Verkehrsunfällen herangezogenen Argumente treffen aber jedenfalls auch dann nicht zu, wenn -wie im vorliegenden Fall- für den anderen Verkehrsteilnehmer (den Kläger) offenkundig war, dass ihm kein Recht (kein Vorrang) zustehe. (T1)

2 Ob 157/09sOGH29.10.2009

Vgl auch; Beisatz: Der Grundsatz, wonach sich jedermann auf die Geltung aufgestellter Verkehrszeichen verlassen kann und damit rechnen muss (darf), dass andere Verkehrsteilnehmer sich dem Verkehrszeichen entsprechend verhalten werden, gilt nicht uneingeschränkt. (T2); Beisatz: Maßgeblich ist, ob durch ein ohne entsprechende Verordnung aufgestelltes Verkehrszeichen ein dem gebotenen Verhalten entsprechendes Recht eines anderen Verkehrsteilnehmers zum Ausdruck kommt. (T3)

2 Ob 133/20bOGH05.08.2021

Beis wie T3

Dokumentnummer

JJR_19930617_OGH0002_0020OB00011_9300000_001