Rechtssatz
Bei der Bemessung (Höhe) der Urlaubsentschädigung (ausstehendes Urlaubsentgelt) ist auch bei Bestehen nicht verbrauchter Urlaubsansprüche aus früheren Jahren auf den Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses abzustellen.
8 ObS 4/05d | OGH | 04.05.2005 |
Beisatz: Dies gilt auch für die Neuregelung des § 10 Abs 3 UrlG idF BGBl 44/200. (T1); Beisatz: Eine analoge Anwendung des § 10 Abs 4 UrlG auf die Beendigung des Arbeitsverhältnisses während einer Altersteilzeit kommt nicht in Betracht, da es an einer, vom Gesetzgeber nicht gewollten Regelungslücke fehlt. (T2) |
8 ObS 5/13p | OGH | 30.08.2013 |
Auch; Beisatz: Entsprechend der Rechtsnatur der Urlaubsersatzleistung ist für ihre Höhe die bei Beendigung des Dienstverhältnisses geltende Bemessungsgrundlage heranzuziehen und besteht kein Anlass für eine Bedachtnahme auf zukünftige Ereignisse, wie etwa auf eine während der fiktiven Kündigungsfrist in Kraft getretene kollektivvertragliche Gehaltserhöhung. (T3)<br/>Beisatz: Ein Schadenersatzanspruch nach § 29 AngG für die während der fiktiven Kündigungsfrist in Kraft getretene kollektivvertragliche Gehaltserhöhung kann bei vorzeitiger Beendigung des Dienstverhältnisses entstehen, wenn auch im Fall regulärer Beendigung am Ende der fiktiven Kündigungsfrist noch (eventuell teilweise) ein Anspruch auf eine Ersatzleistung für den bei der Beendigungserklärung offenen Urlaub bestanden hätte, wofür der Arbeitnehmer beweispflichtig ist. (T4); Veröff: SZ 2013/80 |
Dokumentnummer
JJR_19930609_OGH0002_009OBA00101_9300000_001
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