OGH 9ObA101/93 (RS0077544)

OGH9ObA101/939.6.1993

Rechtssatz

Bei der Bemessung (Höhe) der Urlaubsentschädigung (ausstehendes Urlaubsentgelt) ist auch bei Bestehen nicht verbrauchter Urlaubsansprüche aus früheren Jahren auf den Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses abzustellen.

Normen

UrlG §6
UrlG §9 Abs1
UrlG §10 Abs3

9 ObA 101/93OGH09.06.1993
9 ObA 93/97kOGH26.03.1997
8 ObS 4/05dOGH04.05.2005

Beisatz: Dies gilt auch für die Neuregelung des § 10 Abs 3 UrlG idF BGBl 44/200. (T1); Beisatz: Eine analoge Anwendung des § 10 Abs 4 UrlG auf die Beendigung des Arbeitsverhältnisses während einer Altersteilzeit kommt nicht in Betracht, da es an einer, vom Gesetzgeber nicht gewollten Regelungslücke fehlt. (T2)

8 ObS 4/07gOGH22.02.2007
9 ObA 62/08wOGH29.06.2009

Auch

8 ObS 11/11tOGH29.06.2011

Auch

8 ObS 5/13pOGH30.08.2013

Auch; Beisatz: Entsprechend der Rechtsnatur der Urlaubsersatzleistung ist für ihre Höhe die bei Beendigung des Dienstverhältnisses geltende Bemessungsgrundlage heranzuziehen und besteht kein Anlass für eine Bedachtnahme auf zukünftige Ereignisse, wie etwa auf eine während der fiktiven Kündigungsfrist in Kraft getretene kollektivvertragliche Gehaltserhöhung. (T3)<br/>Beisatz: Ein Schadenersatzanspruch nach § 29 AngG für die während der fiktiven Kündigungsfrist in Kraft getretene kollektivvertragliche Gehaltserhöhung kann bei vorzeitiger Beendigung des Dienstverhältnisses entstehen, wenn auch im Fall regulärer Beendigung am Ende der fiktiven Kündigungsfrist noch (eventuell teilweise) ein Anspruch auf eine Ersatzleistung für den bei der Beendigungserklärung offenen Urlaub bestanden hätte, wofür der Arbeitnehmer beweispflichtig ist. (T4); Veröff: SZ 2013/80

9 ObA 62/14dOGH25.06.2014

Auch

Dokumentnummer

JJR_19930609_OGH0002_009OBA00101_9300000_001