OGH 3Ob48/93 (RS0083647)

OGH3Ob48/932.6.1993

Rechtssatz

Ob längere Abwesenheit von einer Wohnung die Qualifikation als Abgabestelle nimmt, ist danach zu beurteilen, ob nach den Gepflogenheiten des Lebens das Abwarten auf eine Rückkehr in angemessener Zeit nicht unzumutbar ist. Dies ist bei einer achtwöchigen Geschäftsreise noch nicht der Fall.

Normen

ZustG §4
ZustG §16 Abs5
ZustG §17 Abs3

3 Ob 48/93OGH02.06.1993

Veröff: SZ 66/68 = EvBl 1994/10 S 52

1 Ob 23/97gOGH15.05.1997

Auch; nur: Ob längere Abwesenheit von einer Wohnung die Qualifikation als Abgabestelle nimmt, ist danach zu beurteilen, ob nach den Gepflogenheiten des Lebens das Abwarten auf eine Rückkehr in angemessener Zeit nicht unzumutbar ist. (T1)

Dokumentnummer

JJR_19930602_OGH0002_0030OB00048_9300000_002

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)