OGH 14Os74/93 (RS0094390)

OGH14Os74/9325.5.1993

Rechtssatz

Wird die gefälschte Urkunde erst nach dem betrügerischen Geschäftsabschluß und Eintritt der durch die Täuschung bewirkten Vermögensschädigung im Rechtsverkehr verwendet (wie etwa zur nachträglichen Bekräftigung der bereits eingetretenen Täuschung), so verantwortet der Täter nicht schweren Betrug nach § 146, § 147 Abs 1 Z 1 StGB, sondern Betrug ohne die genannte Qualifikation und zusätzlich das Vergehen der Urkundenfälschung nach § 223 StGB.

Normen

StGB §146 E
StGB §146 F
StGB §147 Abs1 Z1
StGB §223

14 Os 74/93OGH25.05.1993
14 Os 133/21xOGH22.02.2022

Dokumentnummer

JJR_19930525_OGH0002_0140OS00074_9300000_002

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