OGH 4Ob511/93 (RS0012227)

OGH4Ob511/934.5.1993

Rechtssatz

Erhebt daher ein Noterbe als auf den Rechtsweg verwiesener Erbansprecher die Erbrechtsklage, so bedeutet dies - ähnlich wie nach der neueren Rechtsprechung Vergleichsverhandlungen - für die Verjährung der Pflichtteilsansprüche einen Hemmungsgrund eigener Art. Der Ablauf der Verjährungsfrist wird für die Dauer des Erbrechtsstreites gehemmt, die Verjährung des Pflichtteilsanspruches tritt dann nicht ein, wenn nach rechtskräftiger Abweisung der Erbrechtsklage unverzüglich ( dh in angemessener Frist ) die Pflichtteilsklage erhoben wird.

Normen

ABGB §534
ABGB §1487
ABGB §1497 III
ABGB §1497 IVB
ABGB §1497 IVG

4 Ob 511/93OGH04.05.1993
5 Ob 164/00dOGH15.06.2000

Beisatz: Ein Dritter kann sich für die Verfolgung eigener Ansprüche auf die Ablaufhemmung, die durch die Führung einer Erbrechtsklage zwischen anderen Personen eintritt, nicht berufen. (T1)

2 Ob 73/15xOGH16.12.2015

Auch

2 Ob 35/21tOGH25.03.2021

Beisatz: Hier: Ablaufshemmung während des Verfahrens über das Erbrecht gemäß § 161 ff AußStrG. (T2)

Dokumentnummer

JJR_19930504_OGH0002_0040OB00511_9300000_002

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