OGH 13Os59/93 (RS0074699)

OGH13Os59/9328.4.1993

Rechtssatz

Auch bei der Prognosestellung nach § 46 StGB kann die Begehung einer strafbaren Handlung während der Strafzeit (als Versagungsgrund der bedingten Entlassung) nur nach einem in Rechtskraft erwachsenen förmlichen Schuldspruch Berücksichtigung finden.

Normen

MRK Art6 Abs2 III
StGB §46

13 Os 59/93OGH28.04.1993
1 Ob 121/15yOGH08.07.2015

Vgl; Beisatz: Die hier erforderlichen Prognoseentscheidungen (hier: Gewährung des Ausgangs nach § 99a Abs 1 StVG) hängen von den Umständen des Einzelfalls ab und entziehen sich damit einer Beurteilung als Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung. (T1)

Dokumentnummer

JJR_19930428_OGH0002_0130OS00059_9300000_001

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