OGH 3Ob520/93 (RS0022168)

OGH3Ob520/9328.4.1993

Rechtssatz

Wird das Werk durch einen Dritten beschädigt, tritt der Schaden im Vermögen des Unternehmers ein, wenn das Werk zur Zeit der Beschädigung vom Besteller noch nicht übernommen war, andernfalls im Vermögen des Bestellers. Übernommen ist das Werk, wenn es in die Verfügungsmacht des Bestellers gekommen ist. Läßt das Werk eine körperliche Übergabe nicht zu, müssen andere Umstände vorliegen, aus denen nach der Übung des redlichen Verkehrs abzuleiten ist, daß der Besteller das Werk in seine Verfügungsmacht übernommen hat.

Normen

ABGB §1168a

3 Ob 520/93OGH28.04.1993
1 Ob 573/95OGH22.11.1995

nur: Übernommen ist das Werk, wenn es in die Verfügungsmacht des Bestellers gekommen ist. Läßt das Werk eine körperliche Übergabe nicht zu, müssen andere Umstände vorliegen, aus denen nach der Übung des redlichen Verkehrs abzuleiten ist, daß der Besteller das Werk in seine Verfügungsmacht übernommen hat. (T1)

1 Ob 2005/96aOGH25.02.1997

nur T1

7 Ob 288/98yOGH24.11.1998

Auch; nur T1

2 Ob 102/01sOGH16.05.2001

nur: Wird das Werk durch einen Dritten beschädigt, tritt der Schaden im Vermögen des Unternehmers ein, wenn das Werk zur Zeit der Beschädigung vom Besteller noch nicht übernommen war, andernfalls im Vermögen des Bestellers. (T2)

8 Ob 287/01sOGH28.11.2002

nur T2; Beisatz: Hier: Die Klägerin ist aus dem Titel der Schadensverlagerung legitimiert, den von einem anderen Subunternehmer an dem von ihr hergestellten Werk vor dessen Übergabe an den Besteller verursachten Schaden geltend zu machen, auch wenn sie infolge Einbaus der Teile nicht mehr deren Eigentümer ist und somit nur ein Vermögensschaden vorliegt. (T3)

Dokumentnummer

JJR_19930428_OGH0002_0030OB00520_9300000_001

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