OGH 5Ob35/93 (RS0070214)

OGH5Ob35/9327.4.1993

Rechtssatz

Durch die Regelung des § 22 MRG wird dem Vermieter ein Pauschalbetrag für seine Verwaltungsauslagen aller Art als Betriebskostenpost zuerkannt, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob ein Verwalter bestellt ist und ohne Rücksicht auf die tatsächliche Höhe dieser Auslagen. Für eine Überwälzung vergleichbarer Aufwendungen zusätzlich zu dem in dieser Gesetzesstelle normierten Betrag bleibt kein Raum.

Normen

MRG §22

5 Ob 35/93OGH27.04.1993

Veröff: WoBl 1993,184 (Würth)

5 Ob 9/98dOGH09.06.1998

nur: Durch die Regelung des § 22 MRG wird dem Vermieter ein Pauschalbetrag für seine Verwaltungsauslagen aller Art als Betriebskostenpost zuerkannt, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob ein Verwalter bestellt ist und ohne Rücksicht auf die tatsächliche Höhe dieser Auslagen. (T1); Beisatz: Hier: § 22 WEG idF 3. WÄG. (T2); Beisatz: Die dem Vermieter bzw dem von ihm mit der Einziehung der Mietzinse beauftragten Verwalter entstehenden Kontoführungskosten, die bei unbarem Zahlungsverkehr entstehen, sind Verwaltungsauslagen gemäß § 22 MRG. (T3)

Dokumentnummer

JJR_19930427_OGH0002_0050OB00035_9300000_001

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