OGH 14Os26/93 (RS0089907)

OGH14Os26/9320.4.1993

Rechtssatz

Im Fall der Mittäterschaft ist eine Schuldfrage in der Regel darauf zu richten, ob der Angeklagte eine konkrete Ausführungshandlung gesetzt hat. Erweist sich eine solche Spezialisierung mangels entsprechender Verfahrensergebnisse als nicht möglich, so genügt eine auf Mittäterschaft gerichtete Frage, in welcher die einzelnen Ausführungshandlungen nicht täterschaftsbezogen gesondert zugeordnet werden. Infolge ihrer rechtlichen Gleichwertigkeit bedarf es in einem solchen Fall keiner Zuordnung der einzelnen Ausführungshandlungen zu einem bestimmten Mittäter.

Normen

StGB §12 Ac
StPO §312

14 Os 26/93OGH20.04.1993
15 Os 143/16tOGH24.05.2017

Auch

13 Os 115/18pOGH16.01.2019

Vgl

Dokumentnummer

JJR_19930420_OGH0002_0140OS00026_9300000_002

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