Rechtssatz
Wenngleich der vom Gericht im Verfahren zur Überprüfung der Zulässigkeit des Entgelts oder Preises zu fassende Beweisbeschluss gesondert anfechtbar ist, so stellt sich die Entscheidung des Rekursgerichtes, mit der dem von den Antragstellern gegen den zurückweisenden Teil des erstgerichtlichen Beweisbeschlusses erhobenen Rekurs nicht Folge gegeben wurde, als rein verfahrensrechtlicher Beschluß dar. Nach der somit anzuwendenden Bestimmung des § 528 Abs 2 Z 2 ZPO (in Verbindung mit § 22 Abs 4 Einleitungssatz WGG und § 37 Abs 3 Z 16 MRG) ist der Revisionsrekurs aber jedenfalls unzulässig, wenn der angefochtene erstrichterliche Beschluss zur Gänze bestätigt wurde. Der Ausnahmefall des zweiten Halbsatzes dieser Bestimmung liegt nicht vor, weil sich dieser nur auf formalrechtlich begründete Zurückweisungen von Klagen - bzw im besonderen Verfahren nach den Wohnrechtsgesetzen von Sachanträgen - bezieht. Die Zurückweisung von Beweisanträgen in einer - nach dem Sinn des Gesetzes notwendigerweise anfechtbaren - Rechtsschutzverweigerung nicht gleichzuhalten, weil durch diese rein verfahrensleitende Entscheidung über die Ablehnung von Beweisen der Beurteilung der rechtlichen Relevanz von beweisbedürftigen Behauptungen (im Sachbeschluss) nicht vorgegriffen wird und der Beweisbeschluss im Sinne des § 22 Abs 2 Z 3 WGG einer Überprüfung der in der Ablehnung von Beweisen zum Ausdruck kommenden Rechtsansicht im Rahmen der Bekämpfung des Sachbeschlusses nicht im Wege steht.
5 Ob 71/03g | OGH | 02.06.2003 |
Auch; nur: Wenngleich der vom Gericht im Verfahren zur Überprüfung der Zulässigkeit des Entgelts oder Preises zu fassende Beweisbeschluss gesondert anfechtbar ist, so stellt sich die Entscheidung des Rekursgerichtes, mit der dem von den Antragstellern gegen den zurückweisenden Teil des erstgerichtlichen Beweisbeschlusses erhobenen Rekurs nicht Folge gegeben wurde, als rein verfahrensrechtlicher Beschluss dar. Nach der somit anzuwendenden Bestimmung des § 528 Abs 2 Z 2 ZPO (in Verbindung mit § 22 Abs 4 Einleitungssatz WGG und § 37 Abs 3 Z 16 MRG) ist der Revisionsrekurs aber jedenfalls unzulässig, wenn der angefochtene erstrichterliche Beschluss zur Gänze bestätigt wurde. (T1) |
5 Ob 111/08x | OGH | 03.06.2008 |
Vgl auch; Beisatz: Der zufolge ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung gesondert anfechtbare Beschluss nach § 22 Abs 2 Z 3 WGG ist kein Sachbeschluss und keine „Entscheidung über die Sache". (T2) |
5 Ob 145/09y | OGH | 20.04.2010 |
Vgl auch; nur T1; Beisatz: Das über einen Beweisbeschluss nach § 22 Abs 2 Z 3 WGG geführte Rechtsmittelverfahren ist einseitig. (T3) |
Dokumentnummer
JJR_19930416_OGH0002_0050OB00162_9200000_001
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