OGH 2Ob591/92 (RS0073749)

OGH2Ob591/9215.4.1993

Rechtssatz

Sind Zwischenlagerungen auf ein Beförderungshindernis oder Ablieferungshindernis zurückzuführen, sind sie nicht in den Haftungszeitraum einbezogen. Die Beförderung gilt mit dem Ausladen des Gutes zur Zwischenlagerung als beendet (Art 16 Abs 2 Satz 1 CMR). Wenn der Frachtführer die Verwahrung des Gutes einem Dritten anvertraut, haftet er nur für dessen sorgfältige Auswahl (Art 16 Abs 2 dritter Satz CMR).

Normen

CMR Art16
CMR Art17

2 Ob 591/92OGH15.04.1993
1 Ob 2357/96sOGH26.11.1996

nur: Die Beförderung gilt mit dem Ausladen des Gutes zur Zwischenlagerung als beendet (Art 16 Abs 2 Satz 1 CMR). (T1) Veröff: SZ 69/265

6 Ob 90/02gOGH16.05.2002

Gegenteilig; Beisatz: Wenn der Ablieferungsort mit dem LKW-Zug des Frachtführers verkehrsbedingt nicht erreicht werden kann und er deshalb einen anderen Frachtführer mit dem Umladen auf einen Kleintransporter und dem Weitertransport beauftragt, liegt keine Beendigung der Beförderung im Sinne des Art 16 Abs 2 CMR vor (Ablehnung der Entscheidung 2 Ob 591/92). Der Frachtführer haftet nicht nur für Auswahlverschulden, sondern auch für das Verschulden seines Unterfrachtführers, bei dem das Transportgut in Verlust geriet. (T2); Veröff: SZ 2002/66

3 Ob 132/06tOGH30.11.2006

Vgl auch; Beisatz: Bei Zwischenlagerungen ist jedenfalls zu unterscheiden, ob diese im Zuge der Beförderung erfolgen oder nicht. (T3); Beisatz: Hier: Die Zwischenlagerung war von vornherein in den Beförderungszweck eingebettet; daher konnte sich der beauftragte Spediteur (hier als Frachtführer) auch ausreichend auf seine strenge Obhutspflicht einstellen, sodass die Zwischenlagerung im Hinblick auf das Schadensrisiko einheitlich mit den Transporten zu beurteilen ist - daher hier keine Ablieferung des Gutes iSd Art 17 CMR. (T4)

7 Ob 45/20yOGH27.05.2020

Vgl; Beisatz: Der erkennende Senat hat bereits in 7 Ob 116/17k zum Ausdruck gebracht (Punkt D.1.), dass multimodale Transporte in der Regel lediglich in Teilstrecken und – im Zusammenhang mit dem Aus- und Umladen – nicht auch noch in Zwischenbereiche zu zerlegen sind. Eine davon abweichende Beurteilung wurde in dieser Entscheidung für Fälle erwogen, in denen die Umladung Gegenstand einer besonderen Vereinbarung ist oder ein für einen Terminal ungewöhnliches Transportmittel erfordert. (T5)

Dokumentnummer

JJR_19930415_OGH0002_0020OB00591_9200000_001

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