OGH 9ObA64/93 (RS0036624)

OGH9ObA64/9331.3.1993

Rechtssatz

Da eine im Wege der Hinterlegung vorgenommene Zustellung auch dann gültig ist, wenn die in § 17 Abs 2 ZustG genannte Verständigung beschädigt oder entfernt wurde, wird die Wirksamkeit der Zustellungen auch nicht dadurch beeinträchtigt, daß die Verständigungen dem Zustellempfänger nicht zugekommen sind. Die Unkenntnis von einer gesetzmäßigen Zustellung könnte lediglich einen Wiedereinsetzungsgrund bilden.

Normen

ZPO §146 Abs1 I
ZustG §17 Abs4

9 ObA 64/93OGH31.03.1993

Veröff: EvBl 1993/196 S 814 = RZ 1994/46 S 140

Dokumentnummer

JJR_19930331_OGH0002_009OBA00064_9300000_001

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