OGH 3Ob94/92 (RS0008666)

OGH3Ob94/9231.3.1993

Rechtssatz

Gingen die Vorinstanzen auf Vorbringen, das gegen die Eventualmaxime verstieß, sachlich ein, hielten aber das Oppositionsbegehren dennoch nicht für berechtigt, darf der OGH wegen des zwingenden Charakters der Vorschrift des § 35 Abs. 3 EO nicht auf das ausgeschlossene Vorbringen Bedacht nehmen.

Normen

EO §35 Abs3 B

3 Ob 94/92OGH31.03.1993
8 ObA 330/97fOGH30.10.1997
3 Ob 318/04tOGH16.02.2005

Vgl; Beisatz: Macht der Kläger nur solche Gründe für das Erlöschen (oder die Hemmung) des betriebenen Anspruch geltend, die er schon in einem früheren Verfahren nach § 35 EO hätte geltend machen müssen, sind diese nicht zu beachten, was die Klage unschlüssig macht und daher zu deren Abweisung führt. Die Klage ist jedoch nicht als unzulässig zurückzuweisen. (T1)

3 Ob 182/05vOGH26.04.2006

Beis wie T1; Beisatz: Nichts anderes kann aber gelten, soweit derartiges Vorbringen von den Vorinstanzen - wenn auch ohne ausdrückliche Berufung auf § 35 Abs 3 EO - im Ergebnis zu Recht ohnehin nicht beachtet wurde. (T2)

3 Ob 43/12pOGH18.04.2012
3 Ob 143/13wOGH08.10.2013
3 Ob 32/17bOGH07.06.2017
3 Ob 79/17iOGH30.08.2017

Auch; Beis wie T2

3 Ob 118/18aOGH14.08.2018

Beis wie T2

3 Ob 63/19iOGH26.06.2019

Beis wie T2; Veröff: SZ 2019/57

Dokumentnummer

JJR_19930331_OGH0002_0030OB00094_9200000_001