OGH 4Ob37/93 (RS0079020)

OGH4Ob37/9323.3.1993

Rechtssatz

Im Zusammenhang mit der Frage der Kennzeichnungskraft wird von starken Zeichen, normalen Zeichen und schwachen Zeichen gesprochen. Die geringe Kennzeichnungskraft eines Zeichens kann etwa darauf beruhen, daß es nur Wörter der Umgangsprache, an denen kein absolutes Freihaltebedürfnis besteht, also nur Phantasiewörter im weiteren Sinn, enthält.

Normen

UWG §9 C1

4 Ob 37/93OGH23.03.1993
4 Ob 77/95OGH07.11.1995

Vgl auch; Beisatz: Einer beschreibenden Angabe kommt, abgesehen vom Fall der Verkehrsgeltung, auch dann Kennzeichnungskraft zu, wenn es sich um eine aus dem Rahmen des Üblichen fallende eigenartige Kennzeichnung eines Unternehmens handelt; in einem solchen Fall kann die Kennzeichnungskraft auch normal oder sogar stark sein. (T1) Beisatz: Hier: "Plus" als Unternehmensbezeichnung. (T2)

4 Ob 27/20dOGH05.06.2020

Vgl; Beisatz: Grundsätzlich ist von normaler Kennzeichnungskraft auszugehen; originär erhöhte Kennzeichnungskraft ist nur in besonderen Ausnahmefällen anzunehmen, etwa bei berühmten Namen oder einer ganz besonders herausragenden Gestaltung. (T3)

Dokumentnummer

JJR_19930323_OGH0002_0040OB00037_9300000_003

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