OGH 9ObA22/93 (RS0042008)

OGH9ObA22/9317.3.1993

Rechtssatz

Das Berufungsgericht ist im Rahmen der Beweiswiederholung auch zu einer Beweisergänzung berechtigt; dies ist insbesondere dann der Fall, wenn sich diese neuen Beweise aus dem Ergebnis der Beweiswiederholung ableiten lassen. Für diesen Teil des Verfahrens gilt das Neuerungsverbot nicht.

Normen

ZPO §482 Abs2 B1
ZPO §488 Abs1

9 ObA 22/93OGH17.03.1993
7 Ob 236/06sOGH23.10.2006

Dokumentnummer

JJR_19930317_OGH0002_009OBA00022_9300000_001

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