OGH 12Os72/92 (RS0079703)

OGH12Os72/9211.3.1993

Rechtssatz

Die Schutzmaßnahmen und Sicherungsmaßnahmen der §§ 1 bis 3 g VG sollen der Niederhaltung jener dienen, die den Nationalsozialismus, wie er sich in Österreich von 1938 bis 1945 etabliert hatte, wieder erwecken wollen; sie umfassen auch das Verbot der Neubildung nationalsozialistischer Organisationen bzw der Betätigung im nationalsozialistischen Sinn.

Normen

VerbotsG §11 ff

12 Os 72/92OGH11.03.1993

Dokumentnummer

JJR_19930311_OGH0002_0120OS00072_9200000_002

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