OGH 5Ob19/93 (RS0069706)

OGH5Ob19/939.3.1993

Rechtssatz

Eine Geltendmachung der Wertsicherung liegt auch dann vor, wenn sie auf Basis eines höheren als des zulässigen Hauptmietzinses erfolgte, weil die Geltendmachung einer Wertsicherung im höheren unzulässigen Ausmaß denknotwendig eine solche im zulässigen geringeren Ausmaß einschließt.

Normen

MRG §16 Abs6

5 Ob 19/93OGH09.03.1993

Dokumentnummer

JJR_19930309_OGH0002_0050OB00019_9300000_005

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