OGH 5Ob27/93 (RS0069785)

OGH5Ob27/939.3.1993

Rechtssatz

Die Bereicherung des weichenden Mieters durch die ihm zugekommene "Ablöse" ist primär daran zu messen, welche Gegenleistungen er dem neuen Mieter aus Anlaß der Aufgabe und Übergabe des Mietobjektes erbracht, also welche Sachgüter er ihm zurückgelassen hat. Der Zweckwidmung der Ablöse kommt dagegen grundsätzlich keine Bedeutung zu.

Normen

MRG §27

5 Ob 27/93OGH09.03.1993

Veröff: SZ 60/28

4 Ob 79/18yOGH29.05.2018

Auch

Dokumentnummer

JJR_19930309_OGH0002_0050OB00027_9300000_001

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