OGH 9ObA27/93 (RS0060498)

OGH9ObA27/9324.2.1993

Rechtssatz

Interne Informationen sind Tatsachen oder Vorgänge die in einer Beziehung zum Betrieb des Arbeitnehmers stehen und nach dem für einen durchschnittlichen Beschäftigten erkennbaren Willen des Unternehmens vertraulich zu behandeln sind. Ob an der Geheimhaltung dieser Informationen dann auch tatsächlich ein berechtigtes wirtschaftliches Interesse besteht und es sich daher um ein Geschäftsgeheimnis und Betriebsgeheimnis handelt, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab.

Normen

GewO 1859 §82 lite

9 ObA 27/93OGH24.02.1993

Veröff: SozArb 1994 H1,13

8 ObA 60/15dOGH25.08.2015

Auch

4 Ob 78/17zOGH27.07.2017

Auch

Dokumentnummer

JJR_19930224_OGH0002_009OBA00027_9300000_002

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