Normen
UWG §18
4 Ob 118/92 | OGH | 23.02.1993 |
4 Ob 51/95 | OGH | 13.06.1995 |
Auch; Beisatz: Entscheidend ist allein, daß dann, wenn ein Unternehmen von einer OHG oder KG betrieben wird, der persönlich haftende Gesellschafter selbst Unternehmer ist - weshalb auch seine Aktivlegitimation bei Wettbewerbsverstößen, die sich gegen die Gesellschaft richten, bejaht wird - und daher nach § 18 UWG für alle im Betrieb dieses Unternehmens begangenen Wettbewerbsverletzungen haftet. (T1) |
8 Ob 97/02a | OGH | 27.05.2002 |
Vgl auch; nur: Neben der Personengesellschaft ist auch der persönlich haftende Gesellschafter als Unternehmer anzusehen. (T2) |
Dokumentnummer
JJR_19930223_OGH0002_0040OB00118_9200000_002
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