OGH 1Ob516/93 (RS0010945)

OGH1Ob516/9323.2.1993

Rechtssatz

Die publizianische Klage (Klage aus dem rechtlich vermuteten Eigentum) unterscheidet sich von der eigentümlichen Eigentumsklage nach § 366 ABGB nur dadurch, dass der Nachweis des Ersitzungsbesitzes genügt und der Nachweis des Eigentums nicht erforderlich ist. Sie hat die Bedeutung eines ergänzenden Rechtsbehelfs, der demjenigen eingeräumt ist, der zwar seinen Titel, nicht aber den Eigentumserwerb nachweisen kann, und wenigstens gegenüber dem Dritten durchdringen soll, der nichts für sich hat als die Tatsache des gegenwärtigen Besitzes oder dessen Anspruch auf den Besitz schwächer begründet ist als derjenige des Klägers.

Normen

ABGB §372 Ia

1 Ob 516/93OGH23.02.1993
5 Ob 128/03iOGH08.07.2003

Auch; nur: Die publizianische Klage (Klage aus dem rechtlich vermuteten Eigentum) unterscheidet sich von der eigentümlichen Eigentumsklage nach § 366 ABGB nur dadurch, dass der Nachweis des Ersitzungsbesitzes genügt und der Nachweis des Eigentums nicht erforderlich ist. (T1); Beisatz: Der einmal auf rechtliche Weise erlangte Besitz der Sache ist unumgängliche Anspruchsvoraussetzung für eine auf § 372 ABGB gestützte Herausgabeklage. (T2); Veröff: SZ 2003/80

1 Ob 82/05yOGH31.01.2006

Vgl auch; Beisatz: Mit ausführlicher Erörterung des Schrifttums und der Rechtsprechung zur publizianischen Klage. (T3); Veröff: SZ 2006/13

5 Ob 173/08iOGH26.08.2008

Vgl auch; Veröff: SZ 2008/117

1 Ob 218/15pOGH24.05.2016

Auch

Dokumentnummer

JJR_19930223_OGH0002_0010OB00516_9300000_004

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