Rechtssatz
Aus der Bezugnahme in Art 5 Abs 1 MRK ebenso wie in Art 1 Abs 2 BVG pers Frh auf die "gesetzlich vorgeschriebene Weise" folgt, dass bei der Entscheidung über eine Grundrechtsbeschwerde nicht nur zu prüfen ist, ob die angefochtene gerichtliche Entscheidung oder Verfügung mit den einschlägigen Verfassungsbestimmungen (Art 5 MRK und BVG pers Frh) im Einklang steht, sondern auch, ob die einfachgesetzlichen Rechtsvorschriften, insbesondere die StPO, richtig angewendet wurden. Jede Verletzung einer einfachgesetzlichen Vorschrift, die das Grundrecht auf persönliche Freiheit berührt, bewirkt eine Grundrechtsverletzung.
13 Os 16/93 | OGH | 11.02.1993 |
Veröff: EvBl 1993/86 S 349 = RZ 1993/41 S 119 |
Dokumentnummer
JJR_19930211_OGH0002_0130OS00016_9300000_002
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