OGH 13Os8/93 (RS0098948)

OGH13Os8/9311.2.1993

Rechtssatz

Eine Divergenz zwischen verkündetem Urteil und Urteilsausfertigung kann überhaupt nicht Gegenstand einer Nichtigkeitsbeschwerde sein, sondern nur im Wege einer Urteilsangleichung beseitigt werden.

Normen

StPO §270 Abs3

13 Os 8/93OGH11.02.1993
13 Os 12/07zOGH07.03.2007

Auch; nur: Eine Divergenz zwischen verkündetem Urteil und Urteilsausfertigung kann nur im Wege einer Urteilsangleichung beseitigt werden. (T1); Beisatz: Eine in Rechtskraft erwachsene Angleichung an das mündlich verkündete Urteil ist in analoger Anwendung des § 270 Abs 3 vierter Satz StPO „am Rande des Urteils beizusetzen und muss allen Ausfertigungen beigefügt werden." (T2)

26 Ds 4/17pOGH29.05.2018

Vgl auch

Dokumentnummer

JJR_19930211_OGH0002_0130OS00008_9300000_001