OGH 3Ob102/92 (RS0064679)

OGH3Ob102/923.2.1993

Rechtssatz

Die durch Veräußerung einer Liegenschaft (eines Gebäudes) im Konkurs erfolgte Korrektur des Vorsteuerabzuges zur Vorschreibung gelangende Umsatzsteuer stellt eine Masseforderung dar. Sie ist bei kridamäßiger Versteigerung als Kosten des Masseverwalters der Höhe nach vom Exekutionsgericht festzusetzen. Ob sie aus der gemeinschaftlichen oder aus der Sondermasse zu befriedigen ist, hat ausschließlich auch für das Exekutionsgericht bindend, das Konkursgericht zu entscheiden.

Normen

KO §46 Abs1 Z2
KO §47 Abs3
KO §49 Abs2
KO §125 Abs4
UStG §12 Abs10

3 Ob 102/92OGH03.02.1993

Veröff: SZ 66/15 = EvBl 1993/102 S 426 = JBl 1993,795 (Schumacher)

3 Ob 2141/96sOGH29.01.1997

nur: Ob eine Masseforderung aus der gemeinschaftlichen oder aus der Sondermasse zu befriedigen ist, hat ausschließlich auch für das Exekutionsgericht bindend, das Konkursgericht zu entscheiden. (T1)

3 Ob 2152/96hOGH26.03.1997

nur T1

8 Ob 2244/96zOGH27.11.1997

Gegenteilig; Beisatz: Die durch die Veräußerung (hier Zwangsversteigerung) einer Liegenschaft im Konkurs erfolgte Korrektur des Vorsteuerabzugs zur Vorschreibung gelangende Umsatzsteuer stellt eine Konkursforderung dar, wenn das dem zu berücksichtigenden Vorsteuerabzug zugrundeliegende Rechtsgeschäft vor Konkurseröffnung erfolgt ist. (T2) Veröff: SZ 70/252

3 Ob 17/97iOGH15.07.1998

nur T1

3 Ob 137/98pOGH16.12.1998

nur T1

3 Ob 189/98kOGH25.08.1999

Auch; nur T1

8 Ob 144/99fOGH25.02.2000

Gegenteilig; Beis wie T2

8 Ob 226/99iOGH27.04.2000

Gegenteilig; Beis wie T2

8 Ob 130/00aOGH23.11.2000

Gegenteilig; Beis wie T2

3 Ob 181/00iOGH29.11.2000

Gegenteilig; Beis wie T2

3 Ob 224/01iOGH24.10.2001

nur T1; Beisatz: Ein solcher Beschluss ist auch Absonderungsgläubigern zuzustellen. (T3)

8 Ob 249/02dOGH26.06.2003

nur T1

8 Ob 68/07vOGH18.10.2007

Gegenteilig; Beisatz: Die Vorsteuerberichtigung gemäß § 12 Abs 10 ff UStG ist nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs als Konkursforderung zu qualifizieren. (T4) Bem: Siehe RS0108920. (T5)

Dokumentnummer

JJR_19930203_OGH0002_0030OB00102_9200000_005

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