OGH 3Ob511/93 (RS0019989)

OGH3Ob511/933.2.1993

Rechtssatz

Handelt es sich bei dem Finanzierungsbeitrag um bei Berechnung des Bestandzinses betragsmindernde Kosten, steht dem Mieter ein Leistungsverweigerungsrecht im Sinne des § 1052 ABGB aus dem Grund einer nicht ordnungsgemäßen Vertragserfüllung nicht zu. Die Übergabe des Bestandgegenstandes steht nicht im Austauschverhältnis zum Finanzierungsbeitrag.

Normen

ABGB §1052 A
WGG §14 Abs1

3 Ob 511/93OGH03.02.1993
5 Ob 60/04sOGH29.03.2004

Vgl auch; nur: Handelt es sich bei dem Finanzierungsbeitrag um bei Berechnung des Bestandzinses betragsmindernde Kosten, steht dem Mieter ein Leistungsverweigerungsrecht im Sinne des § 1052 ABGB aus dem Grund einer nicht ordnungsgemäßen Vertragserfüllung nicht zu. (T1); Beisatz: Das dem Mieter durch § 1096 ABGB gewährte zwingende Zinsminderungsrecht verdrängt für seinen Anwendungsbereich das allgemeine Zurückbehaltungsrecht des § 1052 ABGB. (T2); Veröff: SZ 2004/47

1 Ob 198/13vOGH21.11.2013

Vgl auch; Beis wie T2

Dokumentnummer

JJR_19930203_OGH0002_0030OB00511_9300000_001