OGH 1Ob38/92 (RS0082097)

OGH1Ob38/9229.1.1993

Rechtssatz

Auch nach der Neufassung des § 4 WRG durch die Wasserrechtsgesetz-Novelle 1990 sind die Grenzen zwischen dem wasserführenden oder verlassenen Bett eines öffentlichen Gewässers und den anrainenden Grundstücken anderer Eigentümer als des Bundes nach dem regelmäßig wiederkehrenden, also dem ordentlichen Höchstwasserstand zu ziehen; auf außergewöhnliche, demnach auf weit über die Durchschnittswerte hinausgehende Niederschläge zurückzuführende Hochwasserstände ist dagegen nicht Bedacht zu nehmen. Die bestehende Eigentumsordnung sollte durch die Wasserrechtsgesetz-Novelle 1990 nicht angetastet werden. Zweck der Neufassung des § 4 WRG war einerseits die "Klarstellung", dass auch das im § 38 Abs 3 WRG umschriebene Hochwasserabflußgebiet öffentliches Wassergut ist, sofern nur der Bund Eigentümer der davon betroffenen Grundflächen ist (§ 4 Abs 1 WRG), bzw andererseits die gesetzliche Anordnung, dass wasserführende bzw verlassene Bette öffentlicher Gewässer sowie deren Hochwasserabflussgebiete mit dem Erwerb des Eigentums an solche Flächen durch den Bund öffentliches Wassergut werden, soweit sie einem der im § 4 Abs 2 WRG beispielhaft aufgezählten Zwecke - darunter auch die Abfuhr von Hochwässern - dienen können, ohne dass es eines eigenen Widmungsaktes bedürfte (§ 4 Abs 4 WRG).

Normen

WRG §4
WRG §4 Abs1
WRG §4 Abs4

1 Ob 38/92OGH29.01.1993

Veröff: SZ 66/11 = EvBl 1993/193 S 810

1 Ob 20/95OGH23.06.1995

nur: Die bestehende Eigentumsordnung sollte durch die Wasserrechtsgesetz-Novelle 1990 nicht angetastet werden. (T1)

1 Ob 50/04sOGH16.04.2004

Beisatz: Öffentliches Wassergut sind Grundflächen, die entweder wasserführende oder verlassene Bette öffentlicher Gewässer sind oder die bei 30jährlichen Hochwässern überflutet werden, sofern der Bund bereits Eigentümer ist oder als solcher gemäß § 4 Abs 1 WRG gilt oder an solchen Flächen nach § 4 Abs 4 WRG Eigentum erwirbt. (T2)

1 Ob 295/03vOGH12.08.2004

Vgl auch; Beisatz: Anders hingegen bei Privatgewässern im Sinne des § 3 Abs 1 lit d WRG. (T3)<br/>Veröff: SZ 2004/120

1 Ob 100/13gOGH19.09.2013

Auch

1 Ob 98/15sOGH22.10.2015

Auch; Veröff: SZ 2015/116

Dokumentnummer

JJR_19930129_OGH0002_0010OB00038_9200000_001

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