Rechtssatz
Kein rückwirkendes Eingreifen der Bestimmungen des MRG in - nach der alten Rechtslage - bereits wirksam erfolgte Aufkündigungen. Selbst in Fällen, die nach den Wortlaut des Gesetzes (hier: § 1 Abs 4 MRG) vom sachlichen Geltungsbereich des § 48 Abs 1 MRG nicht umfaßt sind, ist die Wirksamkeit einer vor dem 1.1.1982 zugestellten Kündigung grundsätzlich nicht nach dem MRG (insbesonders nicht nach § 49 Abs 2 MRG) zu beurteilen, sondern es sind noch die Vorschriften des Mietengesetzes anzuwenden; dies auch dann, wenn der Kündigungstermin nach dem 31.12.1981 liegt.
8 Ob 597/85 | OGH | 09.01.1986 |
Auch; nur: Kein rückwirkendes Eingreifen der Bestimmungen des MRG in - nach der alten Rechtslage - bereits wirksam erfolgte Aufkündigungen. (T1) = MietSlg 38/4 |
7 Ob 374/97v | OGH | 10.03.1998 |
Ähnlich; Beisatz: Hier: MRG idF 3. WÄG - Wohnrechtsnovelle 1997. (T2) |
Dokumentnummer
JJR_19930127_OGH0002_0060OB00723_8200000_001
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