OGH 3Ob510/93 (RS0075964)

OGH3Ob510/9320.1.1993

Rechtssatz

Der Revisionsrekurs gegen die zweitinstanzliche Entscheidung über die vorläufige Zulässigkeit der Unterbringung nach der Erstanhörung ist jedenfalls unzulässig.

Normen

UbG §20 Abs3

3 Ob 510/93OGH20.01.1993

Veröff: EvBl 1993/120 S 521 = RZ 1994/44 S 136

9 Ob 295/97sOGH10.09.1997
6 Ob 144/98iOGH16.07.1998
9 Ob 310/99zOGH15.12.1999

Vgl auch; Beisatz: Der nach § 20 UbG ergangene Beschluss über die vorläufige Zulässigkeit ist nicht abgesondert anfechtbar. (T1)

10 Ob 337/99bOGH11.01.2000

Auch

2 Ob 12/05mOGH08.03.2007

Aber; Beisatz: Aus der Formulierung des § 20 Abs 3, der nur ein abgesondertes Rechtsmittel ausschließt, ergibt sich aber, dass die Entscheidung gemeinsam mit der nächsten selbständig anfechtbaren Entscheidung - das ist die Entscheidung in der mündlichen Verhandlung gemäß § 26 UbG - angefochten werden kann. Entfällt diese, weil der Patient inzwischen entlassen wurde, so kann die Entscheidung selbständig angefochten werden. Dies gilt grundsätzlich auch für den Revisionsrekurs. (T2)

7 Ob 218/12bOGH19.12.2012

Vgl auch; Auch Beis wie T2; Beisatz: Die in 2 Ob 12/05m dargelegten Grundsätze haben daher auch für die aktuelle Rechtslage (nach der HeimAufG‑UbG‑Novelle 2010, BGBl I 18/2010) Geltung. (T3)

7 Ob 27/15vOGH09.04.2015

Vgl; Veröff: SZ 2015/33

Dokumentnummer

JJR_19930120_OGH0002_0030OB00510_9300000_001

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