OGH 5Ob1105/92 (RS0061113)

OGH5Ob1105/9219.1.1993

Rechtssatz

Wird die lastenfreie Abschreibung beantragt, so darf die Abschreibung unter Mitübertragung der Lasten nicht bewilligt werden, weil sie etwas anderes darstellt, als die Partei zunächst begehrte; die erst im Rekurs abgegebene Erklärung des Antragstellers, mit der Mitübertragung der einverleibten Belastungen einverstanden zu sein, wurde vom Rekursgericht zutreffend als unzulässige Neuerung unbeachtet gelassen, weil gemäß § 93 GBG für die Beurteilung des Ansuchens der Zeitpunkt seines Einlangens beim Grundbuchsgericht - auch für die Rechtsmittelinstanz (EvBl 1959/367) - maßgebend ist.

Normen

GBG §93
GBG §122 Abs2 D
LiegTeilG §3

5 Ob 1105/92OGH19.01.1993
5 Ob 90/99tOGH13.04.1999

Vgl auch; nur: Wird die lastenfreie Abschreibung beantragt, so darf die Abschreibung unter Mitübertragung der Lasten nicht bewilligt werden, weil sie etwas anderes darstellt, als die Partei zunächst begehrte. (T1)<br/>Veröff: SZ 72/65

5 Ob 39/13sOGH28.08.2013

Auch; nur T1

5 Ob 111/18mOGH28.08.2018

Ähnlich; Beisatz: Im Fall dass die Abschreibung schlechthin, somit ohne ausdrückliche Bezugnahme auf die Lastenfreiheit oder den Rang der Rangordnungsanmerkung begehrt wird, ist die Abschreibung unter amtswegiger Mitübertragung der Lasten vorzunehmen. (T2)

5 Ob 191/21fOGH09.06.2022

Vgl; Beis wie T2

Dokumentnummer

JJR_19930119_OGH0002_0050OB01105_9200000_001

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)