OGH 13Os78/92 (RS0092904)

OGH13Os78/928.1.1993

Rechtssatz

Freiheitsentziehung auf andere Weise setzt wie das (qualitativ gleichwertige) Gefangenhalten (bloß) ein ernstliches und gewichtiges, nicht aber ein unüberwindliches Hindernis am Wiedererlangen der Freiheit voraus.

Normen

StGB §99 A

13 Os 78/92OGH08.01.1993

Veröff: JBl 1994,56 = RZ 1994/1 S 13

14 Os 71/01OGH03.07.2001

Auch; Beisatz: Das Verhalten eines Täters, der seine Lebensgefährtin durch Absperren der Wohnung von innen und Ansichnahme sämtlicher Schlüssel dazu bewegen wollte, ihm Alkohol zu holen, ist trotz des durch ihre Weigerung bewirkten siebenstündigen Aufenthaltes in der versperrten Wohnung nicht unter § 99 Abs 1 StGB zu subsumieren, weil es dem Opfer unter der bloßen Erklärung, dem Täter den gewünschten Alkohol zu besorgen, jederzeit freistand, die Wohnung zu verlassen, und damit unabhängig von der Dauer der Einwirkung des Täters auf das Opfer von einem gewichtigen Hindernis, die Wohnung zu verlassen, keine Rede sein kann. (T1)

13 Os 111/20bOGH13.01.2021

Vgl

Dokumentnummer

JJR_19930108_OGH0002_0130OS00078_9200000_003

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