OGH 6Bkd3/91 (RS0056705)

OGH6Bkd3/9121.12.1992

Rechtssatz

Die Stellung des Kammeranwalts ist nicht mit der des Anklägers im Strafprozess identisch; anders als letzterer ist ersterer nicht Träger des Anklagerechts, sodass in seinem Schlussantrag, einen Freispruch zu fällen, weder ein Verzicht auf ein Anklagerecht (nach Art eines Rücktritts von der Anklage) noch ein Verzicht auf ein Rechtsmittel gegen einen Freispruch erblickt werden kann.

Normen

DSt 1990 §5 Abs3
DSt 1990 §36 Abs5

6 Bkd 3/91OGH21.12.1992
9 Bkd 3/04OGH22.11.2004

Auch

16 Bkd 2/06OGH12.06.2006

Auch; nur: Der Kammeranwalt ist nicht Träger eines Anklagerechtes. (T1)

26 Os 3/14gOGH11.12.2014
25 Os 6/15tOGH09.09.2015

Auch; Beisatz: Eine unvollständige Erledigung von Verfolgungsanträgen des Kammeranwalts nach § 22 Abs 3 DSt begründet keine Nichterledigung der Anklage im Sinn des § 281 Abs 1 Z 7 StPO. (T2)

Dokumentnummer

JJR_19921221_OGH0002_006BKD00003_9100000_002

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