OGH 5Ob1098/92 (RS0069883)

OGH5Ob1098/9215.12.1992

Rechtssatz

Das Alter eines Hauses für sich allein sagt nichts darüber aus, ob eine vom Vermieter geplante (oder auch schon durchgeführte) Investition als Erhaltungsarbeit im Sinne des §§ 3 und 18 MRG anzusehen ist. Auch der Zeitwert des Hauses gibt hierüber keine verlässliche Auskunft, weil es auch darauf ankommt, ob die Kosten der Erhaltungsarbeiten im (voraussichtlichen) Wert des wiederinstandgesetzten Hauses Deckung finden.

Normen

MRG §3
MRG §3 Abs3
MRG §18

5 Ob 1098/92OGH15.12.1992

Veröff: ImmZ 1993,102

4 Ob 196/08iOGH18.11.2008

Vgl; Beisatz: Es ist im Fall einer Kreditfinanzierung der Erhaltungsarbeiten auch nicht von Bedeutung, ob der zur Verfügung stehende Mietzins die Finanzierung der zu erwartenden monatlichen Kreditraten bei einer angemessenen Laufzeit des Kredits ermöglicht. (T1); Beisatz: Hier: Zur Wirtschaftlichkeit von Erhaltungsarbeiten nach § 1096 ABGB. (T2)

Dokumentnummer

JJR_19921215_OGH0002_0050OB01098_9200000_001

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