OGH 7Ob637/92 (RS0070205)

OGH7Ob637/9210.12.1992

Rechtssatz

Der Tatbestand des § 30 Abs 2 Z 4, zweiter Satz MRG setzt die teilweise Weitergabe einer Wohnung bei nicht regelmäßiger Verwendung der nicht weitergegebenen Teile der Wohnung voraus. Ebenso wie bei der teilweisen Weitergabe von zu Geschäftszwecken vermieteten Räumen in Verbindung mit der Nichtbenützung der nicht weitergegebenen (WoBl 1992/13) kann auch die Kombination von Weitergabe und Nichtbenützung bei einem gemischten Objekt (teilweise Weitergabe eines Bestandgegenstandes, dessen Vermietung als Wohnung vom Bestandgeber nicht bewiesen wurde, zu Wohnzwecken) nur nach § 30 Abs 1 MRG aufgekündigt werden.

Normen

MRG §30 Abs1 B
MRG §30 Abs2 Z4 B

7 Ob 637/92OGH10.12.1992
7 Ob 189/17wOGH29.08.2018

Auch; Veröff: SZ 2018/65

Dokumentnummer

JJR_19921210_OGH0002_0070OB00637_9200000_001

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