OGH 5Ob117/92 (RS0069959)

OGH5Ob117/9224.11.1992

Rechtssatz

Jeder zu Wohnzwecken oder Geschäftszwecken selbständig vermietbare Raum ist in die Nutzflächenberechnung einzubeziehen. Es schadet nicht, wenn dieser Raum nur auf fünf Seiten umschlossen ist, ihm also auf einer Seite die Abgrenzung fehlt; selbst eine Geschäftspassage wurde bei entsprechender Ausgestaltung bereits zur Nutzfläche einer angrenzenden Geschäftsräumlichkeit gezählt.

Normen

MRG §17 Abs2

5 Ob 117/92OGH24.11.1992
5 Ob 117/02wOGH27.08.2002

Auch; nur: Jeder zu Wohnzwecken oder Geschäftszwecken selbständig vermietbare Raum ist in die Nutzflächenberechnung einzubeziehen. (T1)

5 Ob 134/08dOGH24.06.2008

Vgl; Beisatz: Hier: Kellerräume. (T2)

5 Ob 255/12dOGH18.04.2013

Vgl; Beis wie T2

5 Ob 211/15pOGH18.05.2016

nur T1; Beisatz: Hier: Nicht nutzflächenrelevanter Raum, weil sich in diesem ein Teil eines Kraftwerkes befindet, das nicht nur Mietgegenstände des Hauses, sondern auch externe Abnehmer mit Strom speist. (T3)

Dokumentnummer

JJR_19921124_OGH0002_0050OB00117_9200000_002

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