OGH 4Ob96/92 (RS0079006)

OGH4Ob96/9224.11.1992

Rechtssatz

Das durch einen Gestattungsvertrag erlangte Recht besteht nur darin, daß der Kennzeicheninhaber gegenüber seinem Vertragspartner auf die Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen verzichtet, nicht aber - sofern das nicht besonders vereinbart wird - in der Verpflichtung des Kennzeicheninhabers, niemandem anderen den Kennzeichengebrauch ebenfalls zu gestatten. In diesem Fall kann sich aber der Vertragspartner des Kennzeicheninhabers einem anderen Vertragspartner gegenüber nicht auf die Priorität des Kennzeicheninhabers stützen.

Normen

UWG §9 A
UWG §9 B1
UWG §9 B2
UWG §9 B4
UWG §9 B5
MSchG §10

4 Ob 96/92OGH24.11.1992

Veröff: ÖBl 1993/21

4 Ob 1079/92OGH15.12.1992

Auch

4 Ob 115/94OGH18.10.1994

Auch; Beisatz: Der Begünstigte erwirbt damit kein abgeleitetes, sondern - durch Annahme und Gebrauch (BGHZ 10, 196) - ein originäres Kennzeichenrecht mit entsprechend jüngerer Priorität ("Slender You"). (T1) Veröff: SZ 67/174

4 Ob 216/98pOGH20.10.1998

Vgl; Beis wie T1 nur: Der Begünstigte erwirbt damit kein abgeleitetes, sondern - durch Annahme und Gebrauch (BGHZ 10, 196) - ein originäres Kennzeichenrecht. (T2) Veröff: SZ 71/168

4 Ob 103/07mOGH10.07.2007

Auch; Beis wie T1

17 Ob 11/07bOGH10.07.2007

nur: Das durch einen Gestattungsvertrag erlangte Recht besteht nur darin, daß der Kennzeicheninhaber gegenüber seinem Vertragspartner auf die Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen verzichtet. (T3); Beisatz: Eine Gestattung, die ohne ausdrückliche oder sich zweifelsfrei aus den Umständen ergebende zeitliche Begrenzung erteilt wurde, bedarf zu ihrer Auflösung der Kündigung; eine solche ist nur aus wichtigem Grund möglich. (T4)

Dokumentnummer

JJR_19921124_OGH0002_0040OB00096_9200000_001

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