4 Ob 96/92 | OGH | 24.11.1992 |
Veröff: ÖBl 1993/21 |
4 Ob 1079/92 | OGH | 15.12.1992 |
Auch |
4 Ob 115/94 | OGH | 18.10.1994 |
Auch; Beisatz: Der Begünstigte erwirbt damit kein abgeleitetes, sondern - durch Annahme und Gebrauch (BGHZ 10, 196) - ein originäres Kennzeichenrecht mit entsprechend jüngerer Priorität ("Slender You"). (T1) Veröff: SZ 67/174 |
4 Ob 216/98p | OGH | 20.10.1998 |
Vgl; Beis wie T1 nur: Der Begünstigte erwirbt damit kein abgeleitetes, sondern - durch Annahme und Gebrauch (BGHZ 10, 196) - ein originäres Kennzeichenrecht. (T2) Veröff: SZ 71/168 |
4 Ob 103/07m | OGH | 10.07.2007 |
Auch; Beis wie T1 |
17 Ob 11/07b | OGH | 10.07.2007 |
nur: Das durch einen Gestattungsvertrag erlangte Recht besteht nur darin, daß der Kennzeicheninhaber gegenüber seinem Vertragspartner auf die Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen verzichtet. (T3); Beisatz: Eine Gestattung, die ohne ausdrückliche oder sich zweifelsfrei aus den Umständen ergebende zeitliche Begrenzung erteilt wurde, bedarf zu ihrer Auflösung der Kündigung; eine solche ist nur aus wichtigem Grund möglich. (T4) |
Dokumentnummer
JJR_19921124_OGH0002_0040OB00096_9200000_001
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